Inhaltliche Betreuung durch Rechtsanwalt Schlösser - Erfurt
Anwaltskosten Verjährung
Die Verjährung von Rechtsanwaltskosten wird meist zum Jahresende interessant. Als Kostenschuldner des Anwalts kommen neben dem Auftraggeber / Mandanten vor allem auch die Staatskasse oder Rechtsschutzversicherer in Betracht.
Die Frage nach der Verjährung der Kostenansprüche des Rechtsanwalts stellt sich vor allem zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten.
Die Frage der Verjährung von Rechtsanwaltskosten ist wie folgt zu beantworten:
Der Anspruch auf Zahlung von Rechtanwaltskosten unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist gem. § 195, 199 BGB.
§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist - Hier klicken zur Ansicht oder zum Verbergen
Der Anspruch des Rechtsanwalts verjährt dementsprechend nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Häufig wird von Seiten des Mandanten angenommen, der Anspruch entstehe erst mit Zugang der Rechnung. Das ist unzutreffend.
Die Entstehung des Kostenanspruchs und seine Fälligkeit ergibt sich vielmehr aus § 8 Abs. 1 RVG.
Danach sind die Kosten fällig (also entstanden), sobald
- der Auftrag erledigt
- oder die Angelegenheit beendet ist
- wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen ist
- oder wenn das Verfahren über drei Monate ruht.
Hemmung
Gemäß § 8 Abs. 2 RVG wird die Verjährung einer Forderung für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist.
§ 209 BGB Wirkung der Hemmung - Hier klicken zur Ansicht oder zum Verbergen
Die Hemmung endet mit rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.
Soweit das Verfahren ruht, endet die Hemmung der Verjährung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit und beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
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