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Einführung in das RVG

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RVG Einführung in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt seit Inkrafttreten zum 01.07.2004 die bis dahin geltende Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).

Die BRAGO selbst galt in ihrer letzten Fassung seit 1994. Viele Prinzipien und Berechnungsmethoden des RVG basieren auf denen der alten BRAGO.

Aufbau des RVG

Das RVG besteht aus dem Gesetzesteil, dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und der Gebührentabelle (Anlage 2).

RVG - Gesetzesteil

Der Gesetzesteil besteht aus 61 Paragraphen, die in 9 Abschnitte eingeteilt sind. Der Gesetzesteil des RVG regelt zunächst allgemeine Regelungen, wie z.B. die Fälligkeit des Anwaltshonorars.

Was der Anwalt für seine Tätigkeit konkret verlangen kann, ist dagegen im RVG - Vergütungsverzeichnis geregelt.

RVG - Vergütungsverzeichnis

Das Vergütungsverzeichnis wird in Anwaltsrechnungen meist mit VV-RVG abgekürzt(manchmal auch VV-RVG '04 um auf das Jahr des Inkrafttretens hinzuweisen ). Hier sind die Gebührentatbestände unter einer konkreten Nummer aufgeführt. Die Anwaltsrechnung führt diese Referenznummer wie folgt auf: VV-RVG Nr. 2004.

Im Vergütungsverzeichnis sind in 7 Teilen Gebühren und Auslagen geregelt.

  • Bei Gebühren, die von einem Gegenstandswert abhängig sind, wird der Gebührensatz beziffert.
  • Festbetragsgebühren werden mit einem konkreten Betrag angegeben.
  • Rahmengebühren werden mit einem Betragsrahmen angegeben.

RVG - Gebührentabelle

Die RVG - Gebührentabelle bezieht sich ausschließlich auf die gegenstandwertbezogenen Gebühren. Das RVG - Vergütungsverzeichnis legt in diesen Fällen nur einen Gebührensatz fest. Erst in Verbindung mit der RVG - Gebührentabelle ergibt sich dann die konkrete Anwaltsgebühr.

 

Beispiel der RVG - Anwendung

Um festzustellen, welche Vergütung dem Anwalt zusteht, muss also zunächst

  • im RVG Gesetzesteil eine entsprechende Grundsatzregelung gefunden werden,
  • im RVG - Vergütunsverzeichnis (Anlage 1) der Gebührentatbestand ermittelt und
  • ggf. in der RVG - Gebührentabelle (Anlage 2) die Gebühr ermittelt werden.