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Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Vorbemerkung 3 (4) legt fest:
"Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist."
Dabei wird in der Regel die Gebühr mit 0,65 des Gebührensatzes anzurechnen sein, da grundsätzlich die Mittelgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 abgerechnet wird und die Hälfte von 1,3 eben 0,65 ist.
Beispielberechnung:
Rechnung für das außergerichtliche Verfahren
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2300 Geschäftsgebühr |
10.000,00 € |
1.3 |
631,80 € |
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7002 Post- und Telekommunikationspauschale |
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20,00 € |
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Nettobetrag |
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651,80 € |
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Umsatzsteuer |
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19% |
123,84 € |
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Bruttobetrag |
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775,64 € |
Rechnung für das gerichtliche Verfahren
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2300 Anrechnung auf Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 (4) |
10.000,00 € |
-0.65 |
-315,90 € |
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3100 Verfahrensgebühr |
10.930,00 € |
1.3 |
683,80 € |
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7002 Post- und Telekommunikationspauschale |
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20,00 € |
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Nettobetrag |
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387,90 € |
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Umsatzsteuer |
|
19% |
73,70 € |
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Bruttobetrag |
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|
461,60 € |
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