Inhaltliche Betreuung durch Rechtsanwalt Schlösser - Erfurt
Auslagen
Die Frage, ob und welche Auslagen des Rechtsanwalts dem Mandanten oder Gegener in Rechnung gestellt werden dürfen, ist in der Anlage 1 zum RVG zu § 2 Absatz 2 geregelt.
Es gilt folgendes:
- "allgemeine Geschäftskosten" können nicht als Auslagen geltend gemacht werden
- Im Übrigen kann er Aufwendungsersatz in voller Höhe verlangen
- soweit nicht im Vergütungsverzeichnis etwas anderes geregelt ist (gilt für 1. + 2. )
zu 1.
Die allgemeinen Geschäftskosten sind schon durch die Gebühren abgedeckt.
zu 2.
Anspruchsgrundlage für den Anwalt ist (§675, 670 also ein Auftrag zu Diensten höherer Art),
In voller Höhe heißt auch in realer Höhe.
zu 3.
Etwas anderes ist geregelt für:
- Kopier- und Druckauslagen (Grds. ausgeschlossen, ggf. Pauschale / Höchstsatz)
- Post und Telekommunikationskosten (wahlweise Pauschale)
- Geschäftsreisekosten
- Kosten der Berufs-Haftpflichtversicherung
- Umsatzsteuer (eigentlich allgemeine Geschäftskosten)
Beispiel:
Die wohl in der Praxis am häufigsten geltend gemachte Auslage ist die Post- und Telekommunikationspauschale. Sie fällt unter Nr. der obigen Aufzählung. Post- und Telekommunikationskosten sind eigentlich "allgemeine Geschäftskosten" und damit grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Das RVG macht insoweit eine Ausnahme.
Die Post- und Telekommunikationspauschale muss aber auch nicht in tatsächlicher Höhe abgerechnet werden. Das RCG erlaubt den Ansatz einer Pauschale.
Diese beträgt "höchstens" 20 € !
Grundsätzlich 20% der Gebühren.
(Im Internet findet man immer wieder nur den Betrag von 20 €)
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