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Anwaltskosten in Bußgeldsachen

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Anwaltskosten in Bußgeldsachen

Die Gebühren für die Tätigkeit des Anwalts in Bußgeldsachen entsprechen grundsätzlich denen im Strafverfahren. Die Regelungen hierzu finden sich in Abschnitt 7 des RVG (Teil 5 VV-RVG).

Hier sind es insbesondere die §§ 42 und 43 RVG.

Die Regelungen gelten zunächst für das gerichtliche Verfahren.

Über § 42 V RVG gelten die Bestimmungen jedoch für das Verwaltungsverfahren entsprechend.

 

Beispielrechnung:

Gebühren (Nr. VV-RVG Tatbestand, Gegenstandswert, Satz, Betrag)

 

5100 Grundgebühr in Bußgeldsachen

 

 

85,00 €

5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 € bis 5.000,00 €

 

 

135,00 €

5115 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich

 

 

135,00 €

7002 Post- und Telekommunikationspauschale

 

 

20,00 €

Nettobetrag

 

 

375,00 €

Umsatzsteuer

 

19%

71,25 €

Bruttobetrag

 

 

446,25 €

Auslagen (durchlaufend) Gebühr Akteneinsicht

 

 

12,00 €

Gesamtbetrag

458,25 €

 

Erstattung der Rechtsanwaltskosten:

Gemäß § 105 OWiG sind § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c und damit § 467 StPO über § 467a StPO im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend anzuwenden. Damit sind die Anwaltskosten grundätzlich als notwendige Auslagen zu erstatten. Wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die § 467 StPO über § 467a StPO bieten wird eine Erstattung der Anwaltskosten jedoch in einer Vielzahl der Fälle abgelehnt.