Inhaltliche Betreuung durch Rechtsanwalt Schlösser - Erfurt
Anwaltskosten in Bußgeldsachen
Die Gebühren für die Tätigkeit des Anwalts in Bußgeldsachen entsprechen grundsätzlich denen im Strafverfahren. Die Regelungen hierzu finden sich in Abschnitt 7 des RVG (Teil 5 VV-RVG).
Hier sind es insbesondere die §§ 42 und 43 RVG.
Die Regelungen gelten zunächst für das gerichtliche Verfahren.
Über § 42 V RVG gelten die Bestimmungen jedoch für das Verwaltungsverfahren entsprechend.
Beispielrechnung:
Gebühren (Nr. VV-RVG Tatbestand, Gegenstandswert, Satz, Betrag)
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5100 Grundgebühr in Bußgeldsachen |
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85,00 € |
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5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 € bis 5.000,00 € |
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135,00 € |
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5115 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich |
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135,00 € |
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7002 Post- und Telekommunikationspauschale |
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20,00 € |
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Nettobetrag |
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375,00 € |
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Umsatzsteuer |
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19% |
71,25 € |
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Bruttobetrag |
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446,25 € |
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Auslagen (durchlaufend) Gebühr Akteneinsicht |
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12,00 € |
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Gesamtbetrag |
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458,25 € |
Erstattung der Rechtsanwaltskosten:
Gemäß § 105 OWiG sind § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c und damit § 467 StPO über § 467a StPO im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend anzuwenden. Damit sind die Anwaltskosten grundätzlich als notwendige Auslagen zu erstatten. Wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die § 467 StPO über § 467a StPO bieten wird eine Erstattung der Anwaltskosten jedoch in einer Vielzahl der Fälle abgelehnt.
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