Inhaltliche Betreuung durch Rechtsanwalt Schlösser - Erfurt
Gebührenarten
Im RVG sind Wertgebühren und Rahmengebühren geregelt.
Wertgebühren
Es gibt Gebühren, die sich unmittelbar nach dem Wert des Gegenstandes richten. In diesen Fällen ist einem bestimmten Gegenstandswert "eine Wertgebühr" zugeordnet. Zumeist ist dann für bestimmte Sachverhalte eine Gebühr in der Form eines Faktors (z.B. 0,5 der Wertgebühr oder 1,5 der Wertgebühr) dieser Gebühr vorgesehen.
Um Wertgebühren richtig berechnen zu können, ist es erforderlich den Gebührenstreitwert richtig zu ermitteln. Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10,00 €. Dies betrifft auch einzelne Teilgebühren einer Rechnung und gilt auch dann, wenn die Gebühr nur ein Bruchteil einer Gebühr (z.B. 0,2 einer Gebühr) ist.
Regelung: § 13 RVG
§ 13 Wertgebühren
Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro.
Die Gebühr erhöht sich bei einem
| Gegenstandswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
|---|---|---|
| 1 500 | 300 | 20 |
| 5 000 | 500 | 28 |
| 10 000 | 1 000 | 37 |
| 25 000 | 3 000 | 40 |
| 50 000 | 5 000 | 72 |
| 200 000 | 15 000 | 77 |
| 500 000 | 30 000 | 118 |
| über 500 000 | 50 000 | 150 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Die sich aus dieser Berechnungsgrundlage abzuleitende Tabelle ist in Anlage 2 des RVG explizit abgedruckt.
Beispiel: Nr. 1000 VV-RVG Einigungsgebühr = 1,5
Rahmengebühren
In andern Fällen gibt das Gesetz einen finanziellen Rahmen vor, den der Anwalt für seine Tätigkeit ausschöpfen kann. Bei der Bestimmung der Anwaltsgebühr innerhalb dieses Rahmens ist der Rechtsanwalt an § 315 BGB gebunden, dass heißt, er hat die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. Nur, wenn die Bestimmung nach billigem Ermessen getroffen wurde, ist sie auch verbindlich.
Dem Anwalt, der mehr als das Mindesthonorar durchsetzen will, muss geraten werden, seine Erwägungen in der Abrechnung oder zumindest in einem Begleitschreiben niederzulegen. Nur so ist die Ausübung des Ermessens im Rahmen eines Gebührenrechtsstreits sicher zu belegen.
Für Rahmengebühren spielt der Streitwert keine derart direkte Rolle, wie bei den Wertgebühren. Dennoch ist er zumindest bei der Bestimmung der "Bedeutung der Angelegenheit" sowie als Faktor für das "Haftungsrisiko" im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Bei den Rahmengebühren finden sich 2 unterschiedliche Ausgestaltungen für die Festlegung des Rahmens.
Satzrahmengebühr
Die Satzrahmengebühr gibt den auszufüllenden Gebührenrahmen in Form einer Skala des Faktors, also einem Höchst- und einem Mindestfaktor an (z.B. 0,2 - 1,5 der Wertgebühr).
Die Gebühr, die den Mittelwert von Höchst- und Mindestfaktor bildet, wird als Mittelgebühr bezeichnet. Diese stellt bei durchschnittlichen Fallgestaltungen in der Regel die zutreffende Gebühr dar.
Beispiel: Nr. 2100 VVG Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels = 0,5 bis 1,0
Betragsrahmengebühr
Betragsrahmengebühren geben den auszufüllenden Gebührenrahmen in Form einer Skala der möglichen Beträge, also einem Höchst- und einem Mindestbetrag (z.B. 555 € - 2222 €)
Beispiel: Nr. 2102 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, ... = 10,00 bis 260,00 €
Regelung: § 14 RVG
§ 14 Rahmengebühren
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
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