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Anwaltskosten Verjährung

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Anwaltskosten Verjährung

Die Verjährung von Rechtsanwaltskosten wird meist zum Jahresende interessant. Als Kostenschuldner des Anwalts kommen neben dem Auftraggeber / Mandanten vor allem auch die Staatskasse oder Rechtsschutzversicherer in Betracht.

Die Frage nach der Verjährung der Kostenansprüche des Rechtsanwalts stellt sich vor allem zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten.

Die Frage der Verjährung von Rechtsanwaltskosten ist wie folgt zu beantworten:

 

Der Anspruch auf Zahlung von Rechtanwaltskosten unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist gem. § 195, 199 BGB.

§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist - Hier klicken zur Ansicht oder zum Verbergen

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§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen - Hier klicken zur Ansicht oder zum Verbergen

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§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

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Der Anspruch des Rechtsanwalts verjährt dementsprechend nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Häufig wird von Seiten des Mandanten angenommen, der Anspruch entstehe erst mit Zugang der Rechnung. Das ist unzutreffend. 
Die Entstehung des Kostenanspruchs und seine Fälligkeit ergibt sich vielmehr aus § 8 Abs. 1 RVG.
Danach sind die Kosten fällig (also entstanden), sobald

  • der Auftrag erledigt
  • oder die Angelegenheit beendet ist
  • wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen ist
  • oder wenn das Verfahren über drei Monate ruht.

Hemmung

Gemäß § 8 Abs. 2 RVG wird die Verjährung einer Forderung für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist.

§ 209 BGB Wirkung der Hemmung - Hier klicken zur Ansicht oder zum Verbergen

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§ 209 BGB Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

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Die Hemmung endet mit rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.

Soweit das Verfahren ruht, endet die Hemmung der Verjährung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit und beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

 

© 2006 Rechtsanwalt Sascha Schlösser
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