Inhaltliche Betreuung durch Rechtsanwalt Schlösser - Erfurt
Anwaltskosten bei Scheidung
Im Verfahren über die Ehescheidung herrscht Anwaltszwang. Kosten, also Gebühren und Auslagen für die Anwälte fallen also zwangsläufig an. Das heißt Anwaltskosten für Scheidung fallen grundsätzlich immer an und lassen sich grundsätzlich weder vermeiden, noch nennenswert minimieren.
Allerdings gibt es eine Initiative des Bundesjustizministeriums, wonach künftig eine Scheidung auch einvernehmlich vor einem Notar erfolgen können soll. Die Anwälte laufen hiergegen Sturm. Es ist in der Tat anzunehmen, dass in der Folge, der schwächere Teil mangels anwaltlicher Unterstützung halb informiert auf Rechte verzichtet. Das ist jedenfalls Zukunftsmusik. Die derzeitige Lage ist jedenfalls so, dass bei Scheidung immer Anwaltskosten anfallen.
In der Regel eben auch für 2 Anwälte, weil der Anwalt nur den eigenen Mandanten vertreten und beraten darf. Es ist also nicht möglich, dass sich beide Ehepartner bei der Scheidung von ein und demselben Rechtsanwalt vertreten lassen.
Bei Scheidung der Ehe auf Antrag eines Rechtsanwalts wird immer auch über den Versorgungsaugleich als sogenannte "Folgesache" mitentschieden (§ 623 I S. 3 ZPO).
Bei Folgesachen, die im Verbund mitentschieden werden, werden die Gegenstandswerte in der Summe zusammengerechnet. Aus dieser Summe bestimmen sich dann die Anwaltsgebühren (§ 22 I GKG).
Im Übrigen gibt es kaum nennenswerte Besonderheiten zum Zivilprozess.
Für außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts entstehen die Gebühren nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses des RVG.
Für die Tätigkeit im Gerichtsverfahren fallen die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG an.
Die entstehenden Anwaltsgebühren bei Scheidung entsprechen also denen im Zivilverfahren.
Wirkt der Anwalt erfolgreich an einer Aussöhnung der Eheleute mit, bekommt er hierfür anstelle einer "Einigungsgebühr" eine Aussöhnungsgebühr gem. Nr. 1001 VV-RVG 2004. Diese Anwaltsgebühr beträgt 1,5.
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