Inhaltliche Betreuung durch Rechtsanwalt Schlösser - Erfurt
Beratungsgebühr und Gutachtergebühr ab 01.07.2006
Zum 01.07.2006 ist mit Streichung des 1. Abschnitts des Teil 2 des VV-RVG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Art. 5) die Bindung an gesetzliche Gebühren für Beratungen und Gutachten aufgehoben worden.
Rechtsanwalt und Mandant sollen nach Möglichkeit eine Vergütungsvereinbarung, bzw. Gebührenvereinbarung abschließen (§ 34 I S. 1 RVG).
Wichtig: Nur für die außergerichtliche Beratung gibt es keine Gebührenbindung mehr. Die außergerichtliche Vertretung regelt sich weiter nach den RVG Tatbeständen.
Auslagen
Auslagen sind dagegen auch bei einer bloßen Beratung weiterhin in Teil 7 VV-RVG geregelt.
Muster
Muster für Gebührenvereinbarungen / Vergütungsvereinbarungen:
http://www.anwaltverein.de/Gebuehrenrecht/index.html
Grenze für die vereinbarte Höhe ist nur die Sittenwidrigkeit. Es gibt keine Höchstgrenzen für die zu vereinbarende Beratungsgebühr.
Was passiert, wenn der Anwalt und der Mandant keine Vergütungsvereinbarung treffen?
In diesem Fall gilt gem. §§ 675, 611, 612 II BGB die "übliche" Vergütung als gechuldet. Bei Verbrauchern sind das höchstens 250 € und für eine Erstberatung maximal 190 €.
Wie hoch eine übliche Gebühr ist, ist aufgrund der noch sehr neuen Regelung schwer zu bestimmen. Solange das der Fall ist, muss der Anwalt die Höhe gem. §§ 315, 316 BGB, nach "billigem Ermessen" festlegen. Das wird zunächst noch die bisherige Gebührenhöhe sein.
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