Inhaltliche Betreuung durch Rechtsanwalt Schlösser - Erfurt
Sind Erfolgshonorare nach dem RVG zulässig?
Bisher Nein, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) lässt, wie schon die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), kein am Erfolg orientiertes Honorar zu.
§ 49b II BRAO Vergütung
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird.
Erfolgshonorare in der Zukunft zulässig?
Etwas anderes könnte sich aber in Zukunft aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 1 BvR 2576/04 vom 12.12.2006 ergeben.
BVerfG, 1 BvR 2576/04 vom 12.12.2006, Absatz-Nr. (1 - 115), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20061212_1bvr257604.html
In diesem Beschluss erklärt das Bundesverfassungsgericht das grundsätzliche und ausnahmslose Verbot von Erfolgshonoraren als teilweise als mit der Verfassung unvereinbar. Dieses Verbot eines Erfolgshonorars verstoße unverhältnismäßig gegen die Berufsfreiheit.
Ein Erfolgshonorar müsse zumindest ausnahmesweise möglich sein.
Ein Erfolgshonorar müsse nämlich insbesondere dann möglich sein, wenn ein Mandant / Rechtssuchender voraussichtlich auf eine Rechtssuche verzichten würde, soweit er nicht die Möglichkeit hat, eine Erfolgshonorarvereinbarung zu treffen.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin ist das Verbot des Erfolgshonorars weiter zu beachten.
Stellungnahmen zum Erfolgshonorar
22.08.2007 Stellungnahme des DAV - Deutscher Anwaltverein
Forderung: Erfolgshonorare nur im Ausnahmefall zulassen, Erfolgshonorar dürfe nicht Standardvergütung werden
Warnung: Verteuerung der Anwaltsleistung (wegen Mitfinanzierung der erfolglosen Rechtsstreitigkeiten)
Erfolgshonorar zulässig, wenn: Streitgegenstnad = einziger Vermögensgegenstand des Mandanten (Beispiel: Erbteil, Schadensersatzanspruch)
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