Inhaltliche Betreuung durch Rechtsanwalt Schlösser - Erfurt
Streitwert
Die 3 Arten von Werten
Zur Ermittlung des Gebührenstreitwerts ist zunächst die Terminologie und die rechtliche Einordnung zu klären.
Der Wert einer Sache wird in vielen Fällen benötigt, um daraus Folgen für das Verfahren herzuleiten.
Normen, die sich mit dem Wert einer Angelegenheit befassen, gibt es daher ebenso eine Vielzahl. Umso wichtiger ist es, zu klären, von welchem Wert man auszugehen hat.
Neben dem Gebührenstreitwert einer Sache gibt es zumindest noch den Zuständigkeitsstreitwert und den Rechtsmittelstreitwert. Alle drei sind streng zu unterscheiden.
Zuständigkeitsstreitwert
§§ 23 Nr. 1, 71 I GVG, § 2 ZPO
Rechtsmittelstreitwert
§ 511 II ZPO
Gebührenstreitwert
Der Gebührenstreitwert wird für die Festlegung der Gerichtsgebühren und der Anwaltsgebühren gleichermaßen ermittelt. § 2 I RVG ist die Zentralnorm für die Berechnung des Gebührenstreitwerts. Die Gebühren bestimmen sich danach nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit. Dies gilt nur, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Das ist vor allem im Bereich der Strafsachen, Bußgeldsachen und zumeist in sozialrechtlichen Angelegenheiten der Fall.
Regelung: § 2 I RVG
§ 2 Höhe der Vergütung
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
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