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Vereinbarung der Vergütung

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Vereinbarung der Vergütung

Vergütungsvereinbarungen sind möglich.
Die Vergütung kann abweichend vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG geregelt werden.

Kann der Mandant mit der Vergütungsvereinbarung sparen?

Eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung kann zwischen Anwalt und Mandant geschlossen werden.

Eine geringere Vergütung ist aber für gerichtliche Verfahren ausgeschlossen.

Eine geringere Vergütung für außergerichtliche Angelegenheiten in Form einer Pauschale ist dagegen möglich.

Will der Anwalt eine höhere Vergütung später einfordern können, bedarf die Vergütungsvereinbarung der Schriftform. Sie muss dann außerdem außerhalb der Vollmacht, also eigenständig geregelt sein.

Setzt der Rechtsanwalt die Vereinbarung auf, muss sie wie folgt gestaltet sein:

  • Schriftform
  • Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung", 
  • außerhalb der Vollmacht geregelt,
  • von anderen Vereinbarungen deutlich abgegrenzt.

Wichtig:  

Ein Verstoß gegen die Erfüllung dieser Voraussetzungen einer Vergütungsvereinbarung schützt den Mandanten nur, solange die Vergütung noch nicht gezahlt wurde. Hat der Mandant bezahlt, kann er die Anwaltskosten nicht nur deshalb zurückfordern, weil die Vergütungsvereinbarung nicht der gesetzlichen Form entsprach.

Welche Varianten an Honorarvereinbarungen gibt es?

Zeithonorar / Honorar nach Zeit

Die Vereinbarung eines Zeithonorars ist zulässig für außergerichtliche Angelegenheiten und sofern das Honorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus geht auch für Gerichtsverfahren. Hierbei vereinbaren Anwalt und Mandant einen Stundensatz. Grenze ist wie bei jeder Vereinbarung das Vorliegen von "Wucher".

Pauschalhonorar

Ein Pauschalhonorar das unter den gesetzlichen Gebühren liegt ist nur für außergerichtliche Angelegenheiten zulässig.

Sind Erfolgshonorare nach dem RVG zulässig?

Nein, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) lässt wie schon die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) kein am Erfolg orientiertes Honorar zu.   

Etwas anderes könnte sich aber in Zukunft aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 1 BvR 2576/04 vom 12.12.2006 ergeben.

Mehr Informationen zum Erfolgshonorar

 

Wo ist die Vergütungsvereinbarung geregelt?: § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

 

Hier klicken, um § 4 RVG zu lesen

§ 4 RVG

Vereinbarung der Vergütung


(1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. 2 Ist das Schriftstück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. 3 Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht.


(2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. 2 Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. 3 Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. 4 Vereinbarungen über die Vergütung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die Beweislast den Auftraggeber.


(3) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. 2 Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.


(4) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. 2 Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt hat. 3 Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.


(5) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2 Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.


(6) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

 

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